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Arbeit

Leistungen bei Arbeitsaufnahme
Durch das Bürgergeld bekommen Sie die Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt über einen gesamten Monat zu bestreiten. Aus diesem Grund wird Ihnen das Bürgergeld grundsätzlich im Voraus gezahlt, also zu Beginn eines Monats. Wenn Sie nun in einem laufenden Monat eine Beschäftigung aufnehmen und dafür Lohn bzw. Gehalt erhalten, können und sollen Sie hiervon ebenfalls Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Schließlich sind Sie nicht mehr (vollständig) auf die Leistungen des Jobcenters angewiesen. Maßgeblich ist, wann genau Sie Ihren Lohn oder Ihr Gehalt bekommen. Durch die Auszahlungsunterschiede kann es nun vorkommen, dass Sie ggf. zu viel erhaltene Leistungen ans Jobcenter zurückzahlen müssen. Dies führt häufig zu Unverständnis und Ärger.

Wichtig!

Bevor Sie eine Beschäftigung aufnehmen, sprechen und planen Sie mit uns:
Teilen Sie uns eine Beschäftigungsaufnahme schnellstmöglich mit. Bitte erfragen Sie bei Ihrem zukünftigen Arbeitgeber, an welchem Datum Sie zum ersten Mal Lohn bzw. Gehalt bekommen. Teilen Sie uns dieses Datum mit. Dann können wir ärgerliche Überraschungen vermeiden und Sie über den weiteren Ablauf informieren.

Neue Arbeitsstelle
und Finanzen

Sorgenfrei einsteigen: Wir überbrücken die Zeiten bis zur ersten Lohnzahlung!

Endlich geschafft: Sie haben einen neuen Arbeitsplatz! Aber wie läuft das mit der Finanzierung Ihres Lebensunterhalts zwischen dem ersten Arbeitstag bis zur ersten Lohn-oder Gehaltsauszahlung? Möglicherweise müssen Sie Leistungen zurückzahlen, doch ohne Geld werden sie nicht sein! Wir erläutern Ihnen anhand von drei Beispielen, wie das laufen kann.

Beispiel 1: Aufhebung und Überbrückungsdarlehen

Herr Koch hat soeben seinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Mitte nächsten Monats wird er mit der neuen Arbeit beginnen. Herr Koch wird zukünftig unabhängig vom Jobcenter und vom Bürgergeld leben können. Darüber freut er sich sehr. Er meldet sich bei seiner Sachbearbeiterin im Jobcenter Kreis Olpe. Die gratuliert zum Erfolg und vermerkt nun frühzeitig seine Arbeitsaufnahme. Somit erhält Herr Koch im nächsten Monat nur noch Leistungen vom Monatsersten bis zum Tag der Arbeitsaufnahme. Wenn er ab dem Tag der Arbeitsaufnahme keine Leistungen mehr bezieht, wovon zahlt er dann das Essen, Sprit und vielleicht ein neues Outfit? Bis zur ersten Gehaltszahlung vergehen ja noch Wochen? Das Jobcenter bietet Herrn Koch ein Darlehen für die Zeit zwischen dem ersten Arbeitstag bis zur ersten Gehaltszahlung an. Das kann er freiwillig in Anspruch nehmen und wird es von seinem zukünftigen Gehalt zurückzahlen können.

Beispiel 2: Überzahlung und Rückforderung

Etwas anders läuft es bei Frau Müller: Ihre neue Chefin war so begeistert, dass Frau Müller innerhalb der nächsten Tage direkt beginnen kann. Frau Müller hat zum Monatsanfang aber bereits die vollen Leistungen nach SGB II bezogen. Davon kann sie wie zuvor bis zum Monatsende leben. Gleichzeitig erhält sie bald Gehalt, das rückwirkend für den Zeitraum vom ersten Arbeitstag bis zur Gehaltsauszahlung gilt. Damit ist Frau Müller überbezahlt – doppelte Finanzierung eines Zeitraums durch das Jobcenter und den Arbeitgeber. Darf Frau Müller dieses Geld vollständig behalten? Nein, denn sie verdient ausreichend und das wäre nicht fair!

Beispiel 3: Vorläufige Weiterbewilligung des Restanspruchs bei Hilfsbedürftigkeit

Frau Becker liebt ihren Beruf als Friseurin. Jetzt, wo ihr Jüngster in die Kita geht, könnte sie wieder arbeiten – zumindest einige Stunden vormittags. Sie hat auch ein Angebot von einem Friseursalon vorliegen. Nur wird ihre Halbtagstätigkeit nicht ausreichen, um davon den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Frau Becker meldet sich bei ihrem Sachbearbeiter. Im Jobcenter erfährt sie, dass die Leistungen des SGB II nicht nur von arbeitslosen Menschen in Anspruch genommen werden können, sondern auch bei Feststellung einer Hilfebedürftigkeit. Sie sollte das Jobangebot annehmen, weil sie damit auch zukünftig bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Wenn ihr Kind älter wird, kann sie z. B. ihre Stundenzahl erhöhen und unabhängig sein. Damit Frau Becker nicht schlechter gestellt ist als bisher, wird ihr Anspruch auf Leistungen neu berechnet. Sie wird ergänzend zu ihrem Lohn weiterhin finanziell durch das Jobcenter unterstützt.

Neue Arbeitsstelle? Bitte melden Sie sich umgehend beim Jobcenter!